AGB.

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge, Verkauf von Waren und Dienstleistungen zwischen Stefke Brandschutz, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Stefke, Am Kreuzberg 6, 87647 Kraftisried, Telefon: 08377-7509140, E-Mail: info@stefke-brandschutz.de (im Folgenden „Stefke Brandschutz“), und ihren Kunden, unabhängig davon, ob diese Verbraucher oder Unternehmer sind.

2. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB)

3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn Stefke Brandschutz diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

5. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich festgehalten wurden.

II. Widerrufsrecht für Verbraucher

1. Verbrauchern steht in gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. Hierüber wird der Verbraucher mit der Auftragsbestätigung gesondert belehrt.

2. Unternehmern wird kein Widerrufsrecht eingeräumt.

III. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Vertragsschluss und Vertragssprache

1.1. Auf Anfrage des Kunden erstellt Stefke Brandschutz, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen oder auf dem Angebot ausdrücklich eine andere Regelung bestimmt wurde, ein unverbindliches, freibleibendes, befristetes Angebot und sendet dieses dem Kunden zu. Der Kunde hat sodann die Möglichkeit (fern-) mündlich oder schriftlich und fristgerecht das Angebot gegenüber Stefke Brandschutz zu bestätigen. Die Bestätigung des Kunden bei Stefke Brandschutz ist unverbindlich und führt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Die Angebote von Stefke Brandschutz sind unverbindlich und freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware zustande. 

1.2. Angebote der Stefke Brandschutz gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend. Gegenüber Verbrauchern nur, wenn dies in dem Angebot ausdrücklich als „freibleibend“ oder „unverbindlich“ gekennzeichnet wurde.

1.3. Die Vertragssprache ist deutsch.

2. Lieferung

2.1. Stefke Brandschutz liefert ausschließlich innerhalb Deutschlands. 

2.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf Unternehmer mit Übergabe an den Spediteur über.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten.

3.2. Zahlungen sind ohne Abzug sofort nach Rechnungsstellung fällig. Verbraucher geraten 30 Tagen nach Rechnungsstellung in Verzug, sofern die Zahlung bis dahin nicht erfolgt ist und nicht anders festgelegt. Gerät der Kunde in Verzug steht es Stefke Brandschutz frei Verzugszinsen und Mahngebühren zu erheben. (5 % über dem Basiszinssatz für Verbraucher, 9% für Unternehmer gemäß § 288 BGB).

3.3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Stefke Brandschutz (nachfolgend: Vorbehaltsware).

3.4. Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes:

– Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Stefke Brandschutz bis zur Erfüllung sämtlicher Stefke Brandschutz gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.

– Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Stefke Brandschutz erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

– Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.

– Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von Stefke Brandschutz, die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von Stefke Brandschutz. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Stefke Brandschutz unverzüglich zu benachrichtigen.
– Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an Stefke Brandschutz ab, die diese Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist der Unternehmerkunde berechtigt, die Stefke Brandschutz abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
– Auf Verlangen von Stefke Brandschutz hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und Stefke Brandschutz die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Stefke Brandschutz wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von Stefke Brandschutz freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
4. Gewährleistung

4.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. 

4.2. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung.

4.3 Ist der Kunde Unternehmer, gelten die Vorschriften des § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort vorgeschriebene Untersuchung und Mängelrüge, verliert er seine Gewährleistungsansprüche, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Im Rahmen der Nacherfüllung trägt Stefke Brandschutz die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und des Einbaus der mangelfreien Ersatzsache gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese nicht unverhältnismäßig sind (§ 439 Abs. 3 und 4 BGB). Stefke Brandschutz ist berechtigt, eine vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung abzulehnen, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.

4.4 Stefke Brandschutz haftet unbeschränkt nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wesentlichen Vertragspflichten.

5. Haftung

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit Stefke Brandschutz nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die Stefke Brandschutz dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wobei vertragstypische und vorhersehbare Schäden auf Unternehmer zutreffen.

IV. Allgemeine Instandhaltungs-, Montage-, Prüf-, Reparatur- und Wartungsbedingungen
1. Geltungsbereich/ Verweis

Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. 

2. Angebote, Kostenvoranschläge und Preise
2.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kostengrenzen setzen.

2.2 Verbindliche Angebote und Kostenvoranschläge werden durch die Stefke Brandschutz nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.

2.3. Ein vom Kunden gewünschtes Angebot oder Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von Stefke Brandschutz schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Stefke Brandschutz behält sich das Recht vor, die zur Abgabe des Angebotes oder Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen dem Kunden zu berechnen. Die im Angebot aufgeführten Preise und Leistungen gelten nur unter der Voraussetzung einer ungehinderten und durchgängigen Ausführung der Arbeiten.

2.4.  Sollten während der Ausführung der Arbeiten zusätzliche Aufwendungen entstehen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, ist Stefke Brandschutz berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für Mängel, die Stefke Brandschutz erst bei Gelegenheit der Instandhaltung, Montage, Prüfung, Reparatur oder Wartung  feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Auftrages umfasst waren. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich: 

  • Verzögerungen oder Hindernisse aufgrund fehlender bauseitiger Leistungen oder anderer vom Auftraggeber zu vertretender Umstände,
  • unvorhergesehene bauliche Gegebenheiten,
  • Materialänderungen oder Anpassungen zur Einhaltung technischer oder rechtlicher Anforderungen
 
Sämtliche Positionen werden nach tatsächlichem Aufwand gemäß der aktuellen Stunden- und Materialpreisen von Stefke Brandschutz abgerechnet, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.

2.5. Die Sache wird nach einem von Stefke Brandschutz nicht zu vertretenden Abbruch einer Instandhaltung, Montage, Prüfung, Reparatur oder Wartung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt.

2.6. Bei der Berechnung der Instandhaltung, Montage, Prüfung, Reparatur oder Wartung sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Instandhaltung, Montage, Prüfung, Reparatur oder Wartung aufgrund eines Angebotes oder Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf das Angebot oder den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

2.7. Für die Erstellung sämtlicher Angebote und Ausführung von Beratungsterminen erhebt Stefke Brandschutz gegenüber den Kunden, sofern nicht anders angeboten, eine Pauschale in Höhe von 150,00€. (netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) Bei Auftragserteilung steht es Stefke Brandschutz frei, diese Pauschale mit der Auftragssumme zu verrechnen, zu mindern oder vollständig entfallen zu lassen. 

3. Kündigung

3.1. Dem Kunden steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. 

3.2. Im Falle einer Kündigung vor Abschluss der vereinbarten Leistungen ist Stefke Brandschutz berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie die bis dahin angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere Materialkosten, Arbeitsleistungen und sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags entstanden sind.

3.3. Stefke Brandschutz behält sich zudem das Recht vor, eine angemessene Vergütung für den entgangenen Gewinn und eine Ausfallentschädigung für aufgrund der Kündigung entgangene anderweitige Aufträge zu verlangen. Die Ausfallentschädigung wird anhand des Auftragswerts und der vereinbarten Zeiträume, die nicht anderweitig genutzt werden konnten, berechnet und in einer transparenten Kostenaufstellung dargelegt.

3.4. Die Höhe der Ausfallentschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, den Stefke Brandschutz bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auftrags hätte verlangen können.

3.5. Sofern die Kündigung durch den Kunden auf Gründen beruht, die Stefke Brandschutz zu vertreten hat (z. B. erhebliche Verzögerungen oder Mängel), entfällt die Pflicht zur Zahlung des entgangenen Gewinns und der Ausfallentschädigung. In diesem Fall zahlt der Kunde nur die bis zur Kündigung tatsächlich erbrachten und nachweisbaren Leistungen.

4. Zahlungen

4.1. Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. Stefke Brandschutz kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen.

4.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einwendungen gegen die Rechnung innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als genehmigt.

5. Mitwirkungspflichten

5.1. Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der  Instandhaltung, Montage, Prüfung, Reparatur oder Wartung zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet sämtliche Höhentechnik kostenneutral bereit zu stellen.

5.2. Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind.

5.3. Der Kunde ist verpflichtet Stefke Brandschutz sämtliche für die geplanten Arbeiten relevanten Unterlagen vor Arbeitsausführung zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen unter anderem, aber nicht ausschließlich:

  • Brandschutzkonzepte / Brandschutznacheise 
  • Brandschutzpläne
  • Brandschutzordnungen
  • Errichterbescheinigungen 
  • Gefährdungsbeurteilungen
  • Inbetriebnahmedokumentationen
  • Instandhaltungsanweisungen

5.4. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist Stefke Brandschutz nach Setzung einer angemessenen und schriftlich kommunizierten Frist, berechtigt, aber nicht verpflichtet, an Stelle und auf Kosten des Kunden die Handlungen vorzunehmen.

5.5. Der Auftraggeber hat Mehrleistungen, die sich während der Ausführung der Arbeiten ergeben, unverzüglich zu genehmigen. Eine Unterzeichnung der geleisteten Arbeiten und Stunden durch den Auftraggeber oder einen bevollmächtigten Vertreter gilt als Anerkennung des tatsächlichen Aufwands.

5.6. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.

6. Frist für die Ausführung der Instandhaltung Prüfung, Reparatur, Wartung oder Montage

6.1 Die Angaben von Stefke Brandschutz über die Fristen der Instandhaltung, Montage, Prüfung, Reparatur oder Wartung sind unverbindlich, es sei den es wurde etwas anderes vereinbart.

6.2 In Fällen nicht voraussehbarer und von Stefke Brandschutz nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

7. Abnahme der Instandhaltung Prüfung, Reparatur, Wartung oder Montage, Übernahme durch den Kunden
7.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.

8. erweitertes Pfandrecht
8.1. Stefke Brandschutz steht wegen ihrer Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand zu.
8.2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Gewährleistung

Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage Stefke Brandschutz unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde ohne Einwilligung von Stefke Brandschutz Instandhaltungs-, Montage-, Prüfungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von Stefke Brandschutz für diese Arbeiten. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

V. Schlussbestimmungen
1. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Kunden unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. In diesem Zusammenhang sind wir, Stefke Brandschutz, gesetzlich verpflichtet, auf unsere E-Mail-Adresse hinzuweisen. Diese lautet: info@stefke-brandschutz.de

1. Stefke Brandschutz ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

2. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen Stefke Brandschutz und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren. Um Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen bevorzugen wir, Stefke Brandschutz jedoch eine direkte Kontaktaufnahme zu uns.

KONTAKT:
3. Stefke Brandschutz hat sich keinem Verhaltenskodex unterworfen.
4. Gegenüber Unternehmern wird als Gerichtsstand der Sitz von Stefke Brandschutz vereinbart.
5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahlvereinbarung führt gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 („Rom-I“) nicht dazu, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, den ihm das zwingende Verbraucherrechts des Staates gewährt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern Stefke Brandschutz ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt, oder eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
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