AGB
Stand 01.01.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich für Verträge zwischen STEFKE Brandschutz, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Stefke, Am Kreuzberg 6, 87647 Kraftisried, Telefon: 08377-7509140, E-Mail: info@stefke-brandschutz.de (im Folgenden „STEFKE Brandschutz“), und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.
3. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, STEFKE Brandschutz stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu.
5. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Sie sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden.
1. Ein vertragliches Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt. Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt.
1.1. Sofern ein Angebot von STEFKE Brandschutz nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist, ist es freibleibend. Die Bestellung oder Beauftragung des Kunden auf Grundlage eines freibleibenden Angebots gilt als verbindliches Angebot des Kunden zum Abschluss eines Vertrages. STEFKE Brandschutz kann dieses Angebot durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Beginn der Leistungsausführung oder bei Warenlieferungen durch Auslieferung der Ware annehmen.
Ist ein Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, kommt der Vertrag durch die fristgerechte Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande.
1.2. Die Vertragssprache ist Deutsch.
2.1. Stefke Brandschutz liefert ausschließlich innerhalb Deutschlands.
2.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf Unternehmer mit Übergabe an den Spediteur über.
3.2. Zahlungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszinssatz bei Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
STEFKE Brandschutz ist im Verzugsfall zusätzlich berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nach den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen.
3.3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Stefke Brandschutz (nachfolgend: Vorbehaltsware).
– Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Stefke Brandschutz bis zur Erfüllung sämtlicher Stefke Brandschutz gegen den Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist.
– Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an Stefke Brandschutz erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
– Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht.
4.1. Für reine Warenlieferungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist.
4.2. Für Mängelansprüche aus Warenlieferungen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung, soweit eine Verkürzung gesetzlich zulässig ist. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien, für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer III.5 sowie in Fällen, in denen zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
4.3 Soweit es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt und § 377 HGB nach seinem gesetzlichen Anwendungsbereich Anwendung findet, ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder verspäteten Untersuchung oder Mängelanzeige richten sich nach § 377 HGB. Dies gilt nicht, soweit STEFKE Brandschutz einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
4.4 Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ausschließlich die Haftungsregelung gemäß Ziffer III.5 dieser AGB.
Die nachfolgenden Haftungsregelungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse mit STEFKE Brandschutz unabhängig von deren rechtlicher Einordnung:
5.1. STEFKE Brandschutz haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von STEFKE Brandschutz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
5.3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger, nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von STEFKE Brandschutz ausgeschlossen.
5.4. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle und entgangenen Gewinn, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit diese Schäden nicht aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht als vorhersehbare und vertragstypische Folge der Pflichtverletzung anzusehen sind. Für atypische oder außergewöhnlich hohe Schäden haftet STEFKE Brandschutz bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit das besondere Schadensrisiko bei Vertragsschluss für STEFKE Brandschutz erkennbar war oder vom Auftraggeber mitgeteilt wurde.
5.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von STEFKE Brandschutz.
5.6. Die gesetzlichen Regelungen über ein Mitverschulden des Geschädigten bleiben unberührt.
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen, bei denen STEFKE Brandschutz die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges schuldet. Hierzu können insbesondere Instandhaltungs-, Montage-, Prüf-, Reparatur- und Wartungsleistungen gehören.
1.2. Für die rechtliche Einordnung ist der konkret vereinbarte Leistungsinhalt maßgeblich.
1.3. Die Regelungen unter III.1, III.3 und III.5 dieser AGB gelten ergänzend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
2.2 Verbindliche Angebote und Kostenvoranschläge werden durch die Stefke Brandschutz nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt.
2.3. Ein Angebot oder Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von STEFKE Brandschutz in Textform abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. STEFKE Brandschutz behält sich das Recht vor, die zur Erstellung eines Angebots oder Kostenvoranschlags erforderlichen Leistungen zu berechnen. Die im Angebot aufgeführten Preise und Leistungen gelten unter der Voraussetzung einer ungehinderten und durchgängigen Ausführung der Arbeiten, soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.
2.4. Werden während der Ausführung zusätzliche Leistungen erforderlich, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und vom vereinbarten Leistungsumfang nicht umfasst waren, informiert STEFKE Brandschutz den Auftraggeber hierüber und holt vor deren Ausführung grundsätzlich dessen Freigabe ein.
Mehraufwendungen, die durch fehlende bauseitige Leistungen, vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, können nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten beziehungsweise mangels Vereinbarung zu den aktuellen Stunden- und Materialpreisen von STEFKE Brandschutz berechnet werden.
Ist eine vorherige Freigabe nicht rechtzeitig möglich und sind sofortige Maßnahmen erforderlich, um eine unmittelbar drohende Gefahr oder einen erheblichen Schaden abzuwenden, ist STEFKE Brandschutz berechtigt, die hierfür erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen auszuführen und abzurechnen.
2.5. Wird eine Instandhaltung, Montage, Prüfung, Reparatur oder Wartung aus einem von STEFKE Brandschutz nicht zu vertretenden Grund abgebrochen, wird der betroffene Gegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt.
2.6. Bei Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand werden verwendete Teile, Materialien, Sonderleistungen, Arbeitsleistungen sowie Fahrt- und Transportkosten entsprechend der vereinbarten Abrechnungsgrundlage berechnet. Wird die Leistung aufgrund eines Angebots oder Kostenvoranschlags ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf dieses Angebot beziehungsweise diesen Kostenvoranschlag; Abweichungen im Leistungsumfang werden gesondert ausgewiesen.
2.7. Für die Erstellung von Angeboten sowie die Durchführung von Beratungsterminen erhebt STEFKE Brandschutz, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, eine Pauschale in Höhe von 150,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Auftragserteilung steht es STEFKE Brandschutz frei, diese Pauschale ganz oder teilweise auf die Auftragssumme anzurechnen.
3.1. Soweit auf den jeweiligen Vertrag Werkvertragsrecht Anwendung findet, kann der Kunde den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nach Maßgabe des § 648 BGB kündigen.
3.2. Im Falle einer Kündigung nach § 648 BGB ist STEFKE Brandschutz berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. STEFKE Brandschutz muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Die gesetzliche Vermutung des § 648 BGB bleibt unberührt.
3.3. Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3.4. Im Falle einer Kündigung eines Werkvertrages nach § 648 BGB ist STEFKE Brandschutz berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. STEFKE Brandschutz muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was infolge der Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird oder zu erwerben böswillig unterlassen wird. Die gesetzlichen Regelungen des § 648 BGB bleiben unberührt.Wird ein Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt, richtet sich die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
4.1. Die Vergütung für Werkleistungen ist, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, nach Abnahme und Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig. STEFKE Brandschutz kann bei Auftragserteilung angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen verlangen.
4.2. Einwendungen gegen Rechnungen sind STEFKE Brandschutz unverzüglich nach deren Feststellung in Textform mitzuteilen. Die Fälligkeit unbestrittener Rechnungsbeträge bleibt hiervon unberührt.
5.1. Der Kunde hat für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Leistungsort zu sorgen. Erforderliche bauseitige Voraussetzungen und vereinbarte Hilfsmittel, insbesondere erforderliche Höhentechnik, sind vom Kunden rechtzeitig und kostenfrei bereitzustellen.
5.2. Der Kunde hat STEFKE Brandschutz alle für die geplanten Arbeiten erforderlichen und ihm verfügbaren Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere, soweit für die jeweilige Leistung relevant:
Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise, Brandschutzpläne, Brandschutzordnungen, Errichterbescheinigungen, Gefährdungsbeurteilungen, Inbetriebnahmedokumentationen und Instandhaltungsanweisungen.
5.3. Erfüllt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungspflicht nicht, kann STEFKE Brandschutz ihm hierfür eine angemessene Frist setzen. Soweit rechtlich und tatsächlich möglich, ist STEFKE Brandschutz nach erfolglosem Ablauf der Frist berechtigt, erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Kunden vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
5.4. Zusätzliche Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen vorbehaltlich Ziffer IV.2.4 grundsätzlich der Freigabe des Auftraggebers. Eine vom Auftraggeber oder einem hierzu bevollmächtigten Vertreter bestätigte Leistungs- oder Stundenaufstellung gilt als Nachweis des darin dokumentierten tatsächlichen Aufwands.
5.5. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Vertragsparteien bleiben im Übrigen unberührt.
6.1 Angaben von STEFKE Brandschutz zu Ausführungsfristen und Terminen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
6.2 Bei nicht vorhersehbaren und von STEFKE Brandschutz nicht zu vertretenden Leistungshindernissen, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Eingriffen, Arbeitskämpfen sowie nicht von STEFKE Brandschutz zu vertretenden Liefer- oder Beschaffungsverzögerungen, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für die Wiederaufnahme der Arbeiten.
7.1 Der Kunde ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
7.2 Nach Fertigstellung der Werkleistung kann STEFKE Brandschutz dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Nimmt der Kunde die Werkleistung innerhalb dieser Frist nicht ab und verweigert er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Werkleistung mit Ablauf der Frist als abgenommen.
Die gesetzlichen Grundsätze über eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten bleiben unberührt.
8.1. STEFKE Brandschutz steht wegen Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparatur- beziehungsweise Montagegegenstand zu.
8.2. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt dies nur, soweit die Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.1 Für Mängelansprüche aus Werkleistungen gelten die gesetzlichen werkvertraglichen Bestimmungen, soweit nichts Abweichendes wirksam vereinbart wurde..
9.2 Hat der Kunde ohne Zustimmung von STEFKE Brandschutz Arbeiten selbst ausgeführt oder durch Dritte ausführen lassen, haftet STEFKE Brandschutz nicht für hierdurch verursachte Mängel oder Schäden, soweit diese auf den betreffenden Arbeiten, Veränderungen oder Eingriffen beruhen.
9.3 Gleiches gilt, soweit ein Mangel oder Schaden darauf beruht, dass der Austausch erneuerungsbedürftiger Teile oder eine von STEFKE Brandschutz dokumentierte erforderliche Maßnahme auf Wunsch oder Entscheidung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde.
9.4 Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend Ziffer III.5 dieser AGB.
V. Schlussbestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Beratungs-, Betreuungs- und sonstige Dienstleistungen, bei denen STEFKE Brandschutz die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges schuldet.
1.2 Hierzu gehören insbesondere laufende Beratungs- und Betreuungsleistungen sowie Leistungen als externer Brandschutzbeauftragter, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
2.1. Art und Umfang der geschuldeten Dienstleistungen bestimmen sich nach dem jeweiligen Angebot, der Bestellung, einer Aufgabenübertragung sowie sonstigen individuellen Vertragsvereinbarungen.
2.2. STEFKE Brandschutz schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
3.1. Der Auftraggeber hat STEFKE Brandschutz rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge und sonstigen Mitwirkungsleistungen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind.
3.2. Soweit die ordnungsgemäße Leistungserbringung von Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers abhängt, entstehen STEFKE Brandschutz aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden fehlenden, verspäteten oder unvollständigen Mitwirkung keine Nachteile.
Die Haftungsregelungen gemäß Ziffer III.5 bleiben unberührt.
4.1. Die Vergütung bestimmt sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
4.2. Soweit die Vergütung nach Zeitabschnitten vereinbart ist, wird sie nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
4.3. Zusätzlich beauftragte oder den vereinbarten Leistungsumfang überschreitende Leistungen werden nach der hierfür vereinbarten Vergütung, mangels einer solchen Vereinbarung nach der üblichen beziehungsweise bei STEFKE Brandschutz hierfür geltenden Vergütung berechnet.
5.1. Die Vergütung bestimmt sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
5.2. Soweit keine abweichende Regelung vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.3. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6.1. Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts unterliegen keiner werkvertraglichen Abnahme.
6.2. Werkvertragliche Mängelrechte finden auf reine Dienstleistungen nicht Anwendung. Ansprüche wegen einer schuldhaften Verletzung vertraglicher Pflichten bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelung gemäß Ziffer III.5 unberührt.
Enthält ein Vertrag sowohl werkvertragliche als auch dienstvertragliche Leistungselemente, gelten die Regelungen der Abschnitte IV und V für die jeweiligen Leistungsteile entsprechend, soweit diese rechtlich und tatsächlich voneinander abgrenzbar sind. Im Übrigen richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem Schwerpunkt und Inhalt der konkret vereinbarten Leistung.
1. Anwendbares Recht
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen STEFKE Brandschutz und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von STEFKE Brandschutz Gerichtsstand. STEFKE Brandschutz bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.